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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1)   Der Verein führt den Namen "Selbsthilfe Schlafapnoe in Essen e.V."  Er hat seinen Sitz in Essen und ist beim Amtsgericht Essen unter der Vereinsregister-Nr.: VR 3447 eingetragen.

(2)   Gerichtsstand des Vereins ist Essen.

 

§ 2 Zweck

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung  von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

(2)      Der Verein sieht im besonderen Maße nachstehende Ziele und deren Erreichung als seine Aufgabe an:

(a)           vordringlich die von der Schlafapnoe Betroffenen und deren Partner über die therapeutischen und technischen Möglichkeiten bzw. Weiterentwicklungen aufzuklären und zu beraten sowie Hinweise auf soziale Hilfen zu geben.

(b)           darauf hinzuwirken, dass die ärztliche Aufklärung und die medizinische Versorgung der Betroffenen verbessert wird

(c)            die Zusammenarbeit zwischen Betroffenen deren Partnern und den Ärzten zu entwickeln und zu fördern.

(d)            Hilfen zur Selbsthilfe zu geben und die Bildung von Selbsthilfegruppen, insbesondere Erfahrungsaustauschgruppen, zu fördern und zu unterstützen.

(e)            die Öffentlichkeit und besonders die am Gesundheitswesen beteiligten Gruppen über die Problematik der Schlafapnoe aufzuklären und auf sachgerechte Lösungen hinzuwirken.

(3) Der Verein arbeitet mit allen Organisationen zusammen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1)      Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)      Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(3)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)      Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Eine angemessene Auslagen- bzw. Aufwandsentschädigung (ggf. auch Pauschal), kann jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, gewährt werden.

(5)      Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Dem Verein gehören ordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder an.

(2)      Der Beitritt zum Verein ist für ordentliche und fördernde Mitglieder jederzeit zulässig. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.

(3)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder wenn ein Beitragsrückstand von mindestens 

          2 Kalenderjahren besteht.

(a)  Ein Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen

(b)   Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Einkünfte

(1)    Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Beiträgen der ordentlichen und fördernden Mitglieder, aus Zuschüssen und Spenden.

(2)     Der Beitrag der ordentlichen Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die fördernden Mitglieder setzen ihren Beitrag selbst fest. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3)     Die Beiträge sind jeweils im Januar eines Jahres im Voraus fällig bzw. nach Beginn der Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Kalenderjahres anteilig im Voraus zu entrichten.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Der Beirat
  • Die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

(1)      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der (die) 1. Vorsitzende, der (die) 2. Vorsitzende und ein bis sieben

         weitere Mitglieder als Beisitzer.

(2)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(3)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit ge

wählt. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4)       Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während

der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmen. Die Mindestzahl nach Absatz 1 darf nicht unterschritten werden.

(5)      Die im Vorstand gefassten Beschlüsse werden während der Sitzung schriftlich niedergelegt.

 

 § 9 Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Er verwaltet das Vermögen des Vereins.

(2)     Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Inhalt der entsprechenden Änderung wird in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt.

(3)    Der Vorstand kann die Wahrnehmung von laufenden oder einzelnen Aufgaben auf einzelne Mitglieder übertragen, welche im Vorstand beratend mitarbeiten.

 

§ 10 Der Beirat

Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates für die Dauer von 2 Jahren. Die Berufung kann ohne Einschränkung erneuert werden. Die Mitgliederversammlung wird darüber informiert.

 

§ 11 Aufgaben des Beirates

(1)      Der Beirat gibt Anregungen zur Erfüllung der besonderen Aufgaben des Vereins.

(2)      Er berät den Vorstand in allen Fragen. Vorschläge des Beirates sind durch den Vorstand zu behandeln.

(3)      Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens jährlich zusammen. Er wird darüber hinaus einberufen, wenn dies ein Drittel der Beiratsmitglieder verlangt.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1)        Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an.

(2)        Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens

4 Wochen durch schriftliche Einladung aller Mitglieder und unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein zu berufen, Es genügt eine Versendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift.

 

(3)        Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu leiten. Sie ist unabhängig von  

der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.  Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4)        Anträge der Mitglieder müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

(5)        Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleit-                           er und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6)        Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes fordern.

 

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1)      Beschluss und Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.

(2)      Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.

(3)      Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins.

(4)      Wahl des Vorstands.

(5)      Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

(6)      Als Berufungsinstanz über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung zu beschließen.

(7)      Wahl von zwei Kassenprüfern und ein Vertreter, der bei Ausscheiden oder Verhinderung eines Kassenprüf-

          er verantwortlich tätig wird, für die Dauer von 3 Geschäftsjahren.

(8)      Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung

(1)   Für die Änderung der Satzung oder für die Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4 Mehrheit der erschienen-

      en Mitgliedern in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.

 

(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö-

       gen der Körperschaft an das Deutsche Rote Kreuz in 45127 Essen, das es unmittelbar und ausschließlich für

       gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Essen, März 2021     

Gefahren der Schlafapnoe 

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